Allgemeine Geschäftsbedingungen

FÜR EIN GUTES MITEINANDER IN GESCHÄFTLICHEN ANGELEGENHEITEN

01 - Geltungsbereich:

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der Paul Asbeck GmbH & Co. KG vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Wilcke, Jochen Danz, Petra Poggemann und Martina Bornemann, mit Sitz in Westerbauerstraße 25, 58135 Hagen (im Folgenden AN) und ihren Kunden, die ausschließlich Unternehmen, Gewerbetreibende und Institutionen aus der Industrie und dem Handel sind (im Folgenden AG).


1.1: Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nur zu diesen AGB.


1.2: Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden. Der AG kann unsere AGB jederzeit im Internet unter www.paul-asbeck.de/agb abrufen und herunterladen. Unsere AGB sind darüber hinaus zu üblichen Geschäftszeiten am Verwaltungssitz einsehbar.


1.3: Jeglichen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des AGs wird hiermit widersprochen.

Unseren AGB entgegenstehende, hiervon abweichende, ergänzende oder einseitige Geschäfts-/ bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen, es sei denn, wir hätten solchen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


1.4: Soweit wir mit dem AG die Einbeziehung der VOB/B schriftlich vereinbart haben, gelten unsere AGB als zusätzliche Vertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VOB/B) vorrangig gegenüber den Regelungen der VOB/B.



02 - Vertragsabschluss:

2.1: Geht der Auftragserteilung des AGs unser Angebot voraus, wird der Vertrag mit dem Zugang der Auftragserteilung wirksam. Sollte der AG uns ein abweichendes Angebot

unterbreiten oder die Auftragserteilung von unserem Angebot abweichen, tritt der Vertrag erst mit dem Zugang unserer schriftlichen oder in Textform verfassten Auftrags-

bestätigung in Kraft.


2.2: Wenn unser Angebot zum Vertragsabschluss „freibleibend“ ist, können wir dieses bis zum Zugang der Auftragserteilung jederzeit widerrufen.


2.3: Falls auf ein Angebot des AGs keine Auftragsbestätigung von uns erfolgt, wird der Vertrag mit der Ausführung unserer Lieferung oder Leistung wirksam oder, falls diese vorher stattfindet, mit dem Zugang unserer Rechnung.


2.4: Der AG ist an sein Angebot vier Wochen ab Zugang des Angebotes in unserem Unternehmen gebunden.



03 - Preise und Zahlungsbedingungen:

3.1: Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Skonti, Rabatte oder Boni werden nur im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung gewährt.


3.2: Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die entsprechende Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.


3.3: Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns benanntes Bankinstitut zu leisten. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn der Kunde mit keiner anderen Forderung aus unserer Geschäftsbeziehung im Verzug ist.


3.4: Im kaufmännischen Geschäftsverkehr berechnen wir ab Fälligkeit zunächst Fälligkeitszinsen von 5 Prozentpunkten p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.


3.5: Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des AGs erkennbar wird oder der AG unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht oder trotz Aufforderung keine Angaben macht. Zudem können wir unsere Sicherungsrechte geltend machen und ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder der Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen. Verweigert der AG dies, können wir, sofern wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der AG, soweit gesetzlich zulässig, hieraus Rechte herleiten kann.



04 - Liefer- und Ausführungsfristen:

4.1: Fixtermine für unsere Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen oder in Textform verfassten Bestätigung unsererseits.


4.2: Unvermeidbare, unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie z. B. hoheitliche Maßnahmen (einschließlich Beschränkungen aufgrund und im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie), Verkehrsstörungen, Maschinenschäden oder Arbeitskämpfe, befreien uns während ihrer Dauer von der Leistungspflicht, sofern wir die Störung nicht zu vertreten haben. Ist eine solche Störung dauerhaft, sind wir insgesamt von unserer Leistungspflicht befreit. Erbrachte Vorauszahlungen des Kunden werden in diesem Fall unter Berücksichtigung des Leistungsstandes von uns erstattet.


4.3: Soweit wir Lieferungen oder Leistungen nicht erbringen können, weil wir von unseren Lieferanten nicht oder nicht in ausreichender Menge oder mangelfrei beliefert werden,

obwohl wir entsprechende Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, werden wir von unserer Leistungspflicht befreit und können vom jeweiligen betroffenen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass wir die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt haben. In diesem Fall werden wir den AG umgehend informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem AG unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsstandes erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem AG, soweit gesetzlich zulässig, in einem solchen Fall nicht zu.



05 - Mitwirkungspflichten des AGs und Abnahme:

5.1: Der AG hat die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erfüllen.


5.2: Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, übernimmt bzw. stellt uns der AG auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dafür benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; die zur Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel; Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung; die für die Aufbewahrung unserer Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. am Ort der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung (nachfolgend zusammenfassend „Baustelle“) erforderlichen angemessenen, trockenen und verschließbaren Räume und für unser Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände auf der Baustelle erforderlich sind.


5.3: Vor Beginn unserer Arbeiten hat uns der AG die erforderlichen Informationen über die Lage verdeckt geführter Strom, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen am Ort der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung sowie die Statik des Gebäudes unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.


5.4: Vor Beginn unserer Arbeiten müssen sich die hierfür erforderlichen Beistellungen auf der Baustelle befinden und alle Vorarbeiten des AGs oder von ihm beauftragter Dritter soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten von uns vertragsgemäß durchgeführt werden können. Die Baustelle und die Anfahrtswege zur Baustelle müssen geebnet und geräumt sein.


5.5: Werden unsere Arbeiten vertragsgemäß nach Zeitaufwand abgerechnet, hat uns der AG die Dauer der Arbeitszeit unseres Personals auf der Baustelle auf Anforderung unverzüglich zu bescheinigen.


5.6: Der AG ist verpflichtet, unsere vertragsgemäß erbrachte Leistung rechtsgeschäftlich abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Die rechtsgeschäftliche Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Es gilt das gesetzliche Bauvertragsrecht und soweit einbezogen, die VOB/B in der  bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.



06 - Haftung:

6.1: Schadensersatzansprüche des AGs, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der AG vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.


6.2: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 6.1 gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.


6.3: Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 6.1 und 6.2 gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.



07 - Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, Verjährung:

7.1: Die Gewährleistungsrechte des AGs sind ausgeschlossen, soweit offensichtlichen Mängel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes in schriftlich gerügt werden.


7.2: Besteht unsere Leistungspflicht nur in der Lieferung von Waren, so gilt § 377 HGB.


7.3: Besteht unsere Leistungspflicht nur in der Lieferung von Waren, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Herstellung bzw. Lieferung. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem AG jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des ANs beruhen, unbenommen. Hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


7.4: Bei Werkverträgen gelten die Werkvertraglichen Regelungen des BGB.



08 - Errichtung und Instandhaltung von Anlagen:

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, sofern nicht anders in Textform vereinbart, folgende ergänzende Bestimmungen:


8.1: Der AG hat auf eigene Kosten die folgenden Leistungen rechtzeitig bereitzustellen:


a. Hilfspersonal wie Handlanger sowie, falls erforderlich, Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer und andere Facharbeiter in der benötigten Anzahl, samt dem von diesem benötigten Werkzeug. Darüber hinaus sind alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten sowie die dafür notwendigen Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, bereitzustellen. Der AG hat auch dafür zu sorgen, dass an der Montagestelle ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien und Werkzeugen sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen, zur Verfügung stehen. Im Übrigen hat der AG die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des ANs und des Eigentums des Montagepersonals auf der Baustelle zu ergreifen, wie er es auch zum Schutz seines eigenen Besitzes tun würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind und für den AN nicht branchenüblich sind, sind ebenfalls bereitzustellen.


b. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG unaufgefordert die notwendigen Informationen über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AGs ein Schaden entstehen, stellt der AG den AN von jeglicher Haftung frei.


c. Die Kosten für die sachgemäße, umweltgerechte Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der AG.


8.2: Zur Diagnose und Behebung zeitweise auftretender (intermittierender) Fehler können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich sein. Der AG hat in diesem Fall die Kosten auch für mehrmalige Einsätze des ANs zu tragen.



09 - Rücktritt und Kündigung:

9.1: Tritt der AG vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der AN ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der AG den Rücktritt des Vertrages aus Gründen, die er zu vertreten hat, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn in Form eines Pauschalbetrags von 10 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Kosten und der Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. In diesem Fall erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.


9.2: Erfolgt eine Kündigung aus einem Grund, der nicht vom AN zu vertreten ist, hat der AN das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von

10 % des zum Zeitpunkt der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, es sei denn, der AG oder der AN können im Einzelfall andere Nachweise erbringen.



10 - Eigentumsvorbehalt:

10.1: Der AN behält sich das Eigentum sowie das Verfügungsrecht an den eingebrachten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere, wenn die eingebrachten Gegenstände bei ihrer Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder eines Grundstücks werden.


10.2: Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks des AGs geworden sind, verpflichtet sich der AG, im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem AN die Demontage der Gegenstände zu gestatten, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, und das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.


10.3: Die Kosten der Demontage sowie andere damit verbundene Kosten trägt der AG.


10.4: Werden die von dem AN eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der AG, sofern durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung dem AN bereits jetzt an diesen ab. Der AN nimmt diese Abtretung schon jetzt an.



11 - Überlassene Unterlagen:

11.1: Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG überlassenen Unterlagen, wie   z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsabschluss im Eigentum des ANs. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


11.2: Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den AN herauszugeben.



12 - Abwerbeverbot:

Der AG verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter des ANs direkt oder indirekt abzuwerben oder zu beschäftigen. Für den Fall eines Verstoßes verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6 Monatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters.



13 - Nutzung von Bildmaterialien für Werbezwecke:

Der AN ist berechtigt, im Rahmen der Projektabwicklung erstellte Fotos, Videos oder sonstige Aufnahmen des Projekts für eigene Werbezwecke, insbesondere für Social Media, Website und Printmaterialien zu verwenden, es sei denn, der AG widerspricht dieser Nutzung schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Projektbeginn.



14 - Anbringen von Werbeflächen auf Baustellen:

Der AN behält sich das Recht vor, auf den Baustellen des AGs, an denen Elektroinstallationsarbeiten oder ähnliche Leistungen erbracht werden, temporäre Werbeflächen anzubringen

(z. B. Bauzaunbanner oder Hinweisschilder). Der AG kann dieser Maßnahme schriftlich widersprechen, wenn er dies als unzumutbar erachtet.



15 - Geistiges Eigentum:

15.1: Durch den Vertragsschluss erwirbt der AG keine Rechte an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Anschauungsmaterial“), soweit dies für die Durchführung des Vertrages nicht zwingend erforderlich ist. Diese Rechte bleiben bei uns.


15.2: Ohne unsere Einwilligung darf unser Anschauungsmaterial vom AG weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten offenbart werden.


15.3: Auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags ist das Anschauungsmaterial unverzüglich an uns zurückzusenden.


15.4: Wir sind berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstelltes Anschauungsmaterial zu verlangen, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.



16 - Datenschutz:

16.1: Wir sind ebenso wie unser AG dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erhobenen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten. Auf die Vorschriften der aktuellen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird ausdrücklich hingewiesen und Bezug genommen.


16.2: Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die der AG auf unserer Webseite paul-asbeck.de/Datenschutz einsehen kann.


16.3: Soweit eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung für uns als Unternehmen besteht, sind wir zu Meldungen im Sinne des Transparenzregisters (transparenzregister.de) und/oder des Geldwäschegesetzes (GwG) auch ohne irgendeinen Hinweis an den AG verpflichtet.


16.4: Der AN hat den Code of Cunduct unterzeichnet und hält sich an dessen Vorgaben. Sehen Sie hier unseren Code of Cunduct.



17 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel:

17.1: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


17.2: Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz des AN sofern keine abweichende  Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.


17.3: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.